Eine humanistische Entscheidung

Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) zu den kirchlichen Privilegien im Arbeitsrecht hat der Vorstand des HVD Bayern Michael Bauer begrüßt. Die BAG-RichterInnen sprachen heute einer konfessionsfreien Sozialpädagogin eine Entschädigung zu, die 2012 als Bewerberin für eine Stelle bei einer evangelischen Einrichtung übergangen wurde.

„Das Urteil stärkt das wich­ti­ge Recht auf Glau­bens- und Welt­an­schau­ungs­frei­heit für alle Arbeit­neh­me­rin­nen und Arbeit­neh­mer in Deutsch­land“, sag­te Micha­el Bau­er am Don­ners­tag­nach­mit­tag in Nürn­berg zu der Ent­schei­dung des BAG (8 AZR 501/14). „Die Ent­schei­dung stellt eine wich­ti­ge Klar­stel­lung dar, die sich posi­tiv auf das Arbeits­le­ben von hun­dert­tau­sen­den Men­schen in unse­rem Land aus­wir­ken könn­te, die bis­her durch kirch­li­che Pri­vi­le­gi­en im Arbeits­recht benach­tei­ligt werden.“

Trotz der rich­tungs­wei­sen­den BAG-Ent­schei­dung ist das The­ma nicht vom Tisch, beton­te Bau­er. „Es ist Arbeit­neh­me­rin­nen und Arbeit­neh­mern nicht zumut­bar, im Zwei­fels­fall jedes Mal eine gericht­li­che Klä­rung her­bei­füh­ren zu müs­sen“, sag­te Bau­er, u. a. auch Co-Autor des Berichts Glä­ser­ne Wän­de zur Benach­tei­li­gung nicht­re­li­giö­ser Men­schen. „Jetzt muss der Bun­des­tag das All­ge­mei­ne Gleich­be­hand­lungs­ge­setz all­tags­prak­tisch belast­bar kon­kre­ti­sie­ren. Unse­re For­de­rung lau­tet: Beschrän­kung ent­spre­chen­der Aus­nah­men auf den im engs­ten Sin­ne ver­kün­di­gungs­na­hen Bereich. Wir ste­hen für den Bun­des­tag dabei ger­ne als fach­lich und prak­tisch ver­sier­ter Ansprech­part­ner bereit.“

Zugleich sieht sich der HVD Bay­ern als huma­nis­tisch pro­fi­lier­ter Arbeit­ge­ber in der eige­nen Beschäf­ti­gungs­pra­xis bestä­tigt und bestärkt. Der HVD Bay­ern hat als Arbeit­ge­ber zwar die­sel­ben Pri­vi­le­gi­en wie die Kir­chen, hand­habt die­se aber sehr viel libe­ra­ler als kirch­li­che Arbeit­ge­ber. Als welt­an­schau­lich pro­fi­lier­ter Trä­ger von u. a. zahl­rei­chen Kin­der­be­treu­ungs­ein­rich­tun­gen sowie einer Schu­le in Fürth öff­net er regel­mä­ßig Stel­len auch für Kir­chen­mit­glie­der, soweit dies nach Art der Beschäf­ti­gung zu recht­fer­ti­gen ist.

Im heu­te ent­schie­de­nen Fall hat­te die kon­fes­si­ons­freie Klä­ge­rin Vera Egen­ber­ger nach erfolg­lo­ser Bewer­bung um eine befris­te­te Refe­ren­ten­stel­le zum The­ma „Par­al­lel­be­richt­erstat­tung zur UN-Anti-Ras­sis­mus­kon­ven­ti­on“ beim Evan­ge­li­schen Werk für Dia­ko­nie und Ent­wick­lung Kla­ge erho­ben, weil sie sich aus Grün­den der Reli­gi­on benach­tei­ligt sah. Der EuGH hat­te im Mai die­ses Jah­res auf Vor­la­ge des Falls durch das BAG erklärt: Für jede Stel­le, bei der eine Kir­chen­mit­glied­schaft ver­langt wird, müs­se geprüft wer­den, „ob die Anfor­de­rung not­wen­dig und ange­sichts des Ethos der betref­fen­den Kir­che (bzw. Orga­ni­sa­ti­on) auf­grund der Art der in Rede ste­hen­den beruf­li­chen Tätig­keit oder der Umstän­de ihrer Aus­übung objek­tiv gebo­ten ist. Zudem muss die Anfor­de­rung mit dem Grund­satz der Ver­hält­nis­mä­ßig­keit im Ein­klang ste­hen, d. h., sie muss ange­mes­sen sein und darf nicht über das zur Errei­chung des ange­streb­ten Ziels Erfor­der­li­che hin­aus­ge­hen.“ Dies müs­se auch gericht­lich über­prüf­bar sein. Dar­an anknüp­fend ent­schied das BAG, dass die Klä­ge­rin für eine Benach­tei­li­gung durch das Dia­ko­nie­werk zu ent­schä­di­gen ist.

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